Ordnet eine Gemeinde oder Stadt in ihrer Satzung an, dass alle Hunde im gesammten Stadtgebiet ohne zeitliche Ausnahme grundsätzlich an der Leine zu führen sind, so ist dieser generelle Leinenzwang unzulässig und unverhältnismäßig. Denn eine artgerechte Tierhaltung ist kaum mehr möglich. Auch und gerade den Haltern von kleinen und als gefährlich eingestuften Hunden, muss ein gewisser Freiraum verbleiben. Ein genereller Leinenzwang ist daher nur dann rechtens, wenn diesen Tieren Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo diese frei laufen können.

OLG Hamm Az.: 5 Ss Owi 1125/00

 


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