Schreiben des VDH an die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine vom 28. Oktober 2002

Bundeskartellamt - hier: Monopolstellung des VDH

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einiger Beschwerden, die an das Bundeskartellamt bzgl. der Monopolstellung des VDH und seiner Mitgliedsvereine herangetragen wurden, wurde der VDH zu einem Termin im Bundeskartellamt in Bonn geladen.

Folgende wettbewerbsrechtliche Vorwürfe wurden erhoben:

  1. Hunde ohne VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel dürfen in den VDH-
    Mitgliedsvereinen nicht zur Zucht eingesetzt werden, sowie Hunde mit VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel von VDH-Mitgliedern dürfen nicht außerhalb des VDH zur Zucht eingesetzt werden.
  2. Der VDH läßt keine Hunde ohne VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel zu
    seinen Zuchtschauen zu.
  3. Der VDH verbietet den Mitgliedern seiner Mitgliedsvereine auf
    Zuchtschauen außerhalb des VDH/FCI-Bereichs auszustellen.
  4. Einige VDH Mitgliedsvereine lassen keine Registrierungen von
    Hunden ohne VDH/FCI-anerkannten Ahnentafeln zu.

Durch ausführliche Darstellung der Satzungsziele des VDH, insbesondere des Satzungsziels "rassereine, gesunde Hunde" zuzüchten, konnten die tierschutzrechtlichen Auswirkungen der Forderung zu Punkt 1 deutlich gemacht werden.

Nach ausführlicher Diskussion der Sachlage zu den Punkten 2. - 4.
erklärte sich der VDH abschließend bereit, seine Mitgliedsvereine auf
folgenden, bereits in § 8 Abs. 1.4 der VDH-Zuchtordnung geregelten
Sachverhalt hinzuweisen:

Die VDH- Vereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d'attend) zu führen.

Des weiteren sind die VDH-Vereine aufgrund der Monopolstellung des VDH verpflichtet, Registrierungen für Hunde ohne FCI-anerkannte Abstammungsnachweise oder solche mit nicht anerkennungsfähigen Abstammungsnachweisen durchzuführen und diese Hunde, sofern sie dem Rassestandard phänotypisch entsprechen, in das Register zu übernehmen. Hiervon werden die weiteren Bestimmungen zur Zuchtzulassung nicht berührt.

Aufgrund der vorstehend ausgeführten Problematik hat der VDH-Vorstand auf seiner Sitzung am 30./31.8.2002 folgender wettbewerbsrechtlichen Forderung des Kartellamtes zugestimmt:

Unabhängig von einer evtl. Mitgliedschaft des Eigentümers in einem
nicht- VDH-anerkannten Verein, sind Hunde mit VDHIFCI-anerkannten Ahnentafeln oder Registrierbescheinigungen generell zu VDH- Zuchtschauen zuzulassen, sofern keine anderen Hinderungsgründe (z.B. nachgewiesener Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, kommerzieller Hundehandel o. ä. gegen den Eigentümer vorliegen).

Ein Ausstellen von Hunden durch Mitglieder der VDH- Vereine auf
Zuchtschauen außerhalb des VDH/FCI-Bereich ist nicht als Förderung des kommerziellen Hundehandels zu werten und somit nicht satzungsschädlich und zu gestatten.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Nähere Erläuterungen erfolgen anlässlich der Tagung der Zuchtverantwortlichen am 2./3.11.2002. Dort haben Sie auch die Möglichkeit Fragen an die VDH-Verantwortlichen zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


(B. Meyer)
Hauptgeschäftsführer

 


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