Nach der Hundehaltungsverordnung verschiedener Bundesländer wurde die Haltung eines gefährlichen Hundes von der Prüfung des Hundes und einer Sachkundeprüfung des Besitzers abhängig gemacht. Mit dieser Prüfung be-auftragte z.B das Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft in Nordrhein Westfalen, den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder den Landestierschutzverband, in anderen Bundesländern wurde der gleiche oder ein ähnlicher Auftrag erteilt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster stellte in seinem Beschluss vom 06.03.1997 (5B3201/96) dazu fest:

Diese Beauftragung verstößt gegen Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig. Es fehlen dazu die gesetzlichen Vorraussetzungen (das Urteil liegt uns vor). DIe Sachkundeprüfung NRW und Hessen ist sicher die bisher bekannteste Ausbildungsgrundlage für eine theoretische Prüfung des Hundehalters vom Verhalten des Hundes, aber dies gilt für seine Hundeerziehung, nicht für die eines gefährlichen Menschen mit gefährlichem Hund. Dazu gehören behördliche Überprüfungen (Vorstrafen, Hundehaltung etc.) bis zum Haltungsverbot mit allen Folgen. Abgabe in ein Tierheim oder Resozialisierungsversuche bestrafen ist weder Recht noch Möglichkeit eines Vereins Und schon gar nicht von Vereinen, die selbst Hunde auf Angriff und Schärfe züchten und züchtigen.

(Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwältin Ursula Dauber, Jüchen)

Karl-Heinz und Manuela Mengel
Mühlenfeldstr. 6
34454 Bad Arolsen/Neu Berich

Tel.: 05691 / 78 35
Fax: 05691 / 91 7 99

(Ausbilder aller Hunderassen zum Begleithund und Breitensport mit Sachkundeprüfung
und Ausbildungserlaubnis gem. §3 Buchstabe b) iVm §1 Buchstabe b) der Gefahrenhundeverordnung)

 

 

 


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